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Wissenswertes rund um den Führerschein!  Druckversion dieser Kategorie

-> Bedenklich niedrige Gurtquoten!  Druckversion

-> Skater auf die Straße?  Druckversion

-> Provokation fördert Aggression!  Druckversion

-> Sehstörungen als Unfallursache  Druckversion

-> 50 Prozent fallen beim  Druckversion

-> Unfallbilanz  Druckversion

-> Wer haftet für Abschleppkosten?  Druckversion

-> Unfallrisiko LKW-Fahrer  Druckversion

-> Verletzung der Aufsichtspflicht  Druckversion

-> Sekundenschlaf  Druckversion

-> Lichthupe beim Überholen  Druckversion

-> Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen  Druckversion

-> Neues BGH-Urteil zur Abrechnung von Pkw-Schäden auf Gutachterbasis  Druckversion

-> Kein Ersatz für Pkw-Schäden in der Nähe von Bolzplätzen  Druckversion

-> Blinker setzen reicht nicht !  Druckversion





Bedenklich niedrige Gurtquoten!  Druckversion

Die Deutsche Verkehrswacht (DVW) fordert Eltern auf, ihre Kinder mit den vorgeschriebenen Kinderrückhaltesystemen zu sichern. Bei einem Aufprall mit nur 30 km/h fliegt es mit einer Wucht von 400 Kilogramm in Richtung Windschutzscheibe. Für jede Altersgruppe und Größe gibt es passende Rückhaltesysteme. Seit einigen Jahren gibt es eine EU-weite Norm, die auch größeren Kindern (bis 13 statt 9 Kilogramm) erlaubt, gegen die Fahrtrichtung zu sitzen. Dadurch ist ein besserer Schutz gewährleistet. Defizite zeigt die Handhabung: Entweder ist der Gurt zu locker oder das Kind zu groß beziehungsweise zu klein. Wir haben Anschnallpflicht, bei Nichteinhaltung wird man mit 30 € Strafe belegt. Noch teurer wird es beim Nichtanschnallen von Kindern. Hier wird eine Anzeige erstattet, es gibt Punkte und für Fahranfänger die Nachschulung.
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Skater auf die Straße?  Druckversion

Man sollte bestimmte Radwege für Skater öffnen, fordert die Deutsche Verkehrswacht (DVW). Voraussetzung sei jedoch, daß die "geöffneten" Radwege breit genug sind und deutlich von der Straße getrennt verlaufen. Bei entsprechender baulicher Gestaltung könnten sogar bestimmte Straßen für Skater freigegeben werden. Als Beispiel nennt die DVW Straßen in verkehrsberuhigten Zonen. Hintergrund: Der Bremsweg bei Skatern ist deutlich länger als der von Fahrrädern und Autos, teilt die DVW mit. So betrage der Unterschied zwischen Rad und Rollen bei 10 km/h 0,3 Meter; bei 14 km/h steige der Unterschied bereits auf 1,2 Meter an, bei 20 km/h sogar auf 1,5 Meter. Hinzu kommt, daß Skater mehr Platz als Fußgänger und Räder benötigen. So beanspruchen 85 Prozent der Inline-Skater eine Bewegungsbreite von rund 1,3 Meter. Derzeit müssen die rund vier Millionen Skater die gleichen Verkehrsflächen benutzen wie Fußgänger. Die neueste Rechtslage zwingt Skater den Gehweg zu benutzen!
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Provokation fördert Aggression!  Druckversion

Die Nerven liegen blank! Über mehrere Kilometer blockiert die "Schlafmütze" nun schon bei knapp 90 km/h die linke der beiden Autobahnspuren und verstößt somit gegen das Rechtsfahrgebot. Auf der rechten Fahrspur ist gähnende Leere. Der Wunsch des nachfolgenden Fahrzeugführers zu überholen - angezeigt durch den Blinker links - kann den anscheinend still vor sich hin träumenden Vordermann nicht wecken. Oder es handelt sich um den typischen Oberlehrer, der meint, 90 km/h seien schließlich genug. Der Hintermann darf in einer solchen Situation auf keinen Fall die Geduld verlieren und die Vorschrift, nur links zu überholen (§ 5 Abs. 1 StVO) mißachten. Das könnte der Blockierer als Provokation empfinden und seinerseits mit gesteigerter Aggression antworten.
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Sehstörungen als Unfallursache  Druckversion

Neue Studie belegt Zusammenhang zwischen schlechtem Sehen und Unfallhäufigkeit. Schlechtes Sehen ist zweifelsfrei weit häufiger ein Grund für Verkehrsunfälle als viele meinen. Zu diesem Ergebnis kommt Professor Bernhard Lachenmayr in der Studie "Sehstörungen als Unfallursache", die er für die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) kürzlich abschloß. Zu einem hohen Prozentsatz überschätzen verunglückte Autofahrer ihr eigenes Sehvermögen, stellten die Wissenschaftler zusätzlich fest. Sie unterstreichen die Bedeutung regelmäßiger Prüfungen des Sehvermögens - gerade im hohen Alter - zur Unfallverhütung und zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr. LKW-und Busfahrer müssen regelmäßig zum augenärztlichen Gutachten. Wünschenswert wäre die Untersuchung, alle 3 Jahre, für alle Fahrzeugführer.
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50 Prozent fallen beim  Druckversion

Mehr Wiederholungstäter mit Alkohol im Straßenverkehr unterwegs Bonn (AP. Fast die Hälfte aller Autofahrer, die wegen Alkohol am Steuer zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) beim TÜV bestellt werden, fällt durch. Wie in den Vorjahren hätten sich auch 2001 rund 48 Prozent der Alkoholfahrer bei der Untersuchung, im Volksmund "Idiotentest" genannt, als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen, sagte der TÜV-Psychologe Hans Utzelmann am Mittwoch in Bonn. Allerdings sei die Zahl der Fahrer, die erstmals mit einem hohen Blutalkoholpegel erwischt wurden, zurückgegangen. Dagegen nahm die Zahl derjenigen zu, die wiederholt betrunken am Steuer saßen.
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Unfallbilanz  Druckversion

Unfallbilanz 2002 war erfreulich
Den niedrigsten Stand an Verkehrstoten seit Einführung der Statistik 1953 hat das Statistische Bundesamt im Jahr 2002 registriert. Mit 6.828 Verkehrstoten wurden nach vorläufigen Ergebnissen 2,1 Prozent weniger Verkehrstote als 2001 verzeichnet. Am stärksten war der Rückgang prozentual gesehen in Hamburg, Bremen und Sachsen-Anhalt.

Sieht man die Zahl der im Straßenverkehr Getöteten in Relation zur Bevölkerung, dann kommen in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen weit mehr Menschen im Straßenverkehr um als im Bundesdurchschnitt. In den drei Stadtstaaten sind die wenigsten Verkehrstoten zu verzeichnen.

Rund 476.000 Menschen wurden 2002 im Straßenverkehr verletzt, was einem Rückgang um 3,7 Prozent im Vergleich zu 2001 entspricht.
(dif, 21.02.03)
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Wer haftet für Abschleppkosten?  Druckversion

Nur der Kfz-Führer haftet für Abschleppkosten

Abschleppkosten können nur vom Fahrzeugführer eingeklagt werden.

Wer ein fremdes Fahrzeug von seinem privaten Parkplatz abschleppen
lässt, kann die dafür entstandenen Kosten nicht vom Fahrzeughalter
verlangen, wenn dieser nicht auch der Fahrzeugführer war. Denn die
Gefahr des Falschparkens geht nicht vom Fahrzeug, sondern vom
Fahrer aus.

Sofern der Eigentümer das Fahrzeug an eine Person verleiht, die einen
gültigen Führerschein besitzt, muss davon ausgegangen werden, dass die
Person sich an die Verkehrsregeln hält. Deshalb haftet der
Fahrzeugführer für die Abschleppkosten und nicht der Halter.
(jlp, 06.03.03)

Amtsgericht Darmstadt,
Aktenzeichen: 310 C 287/02
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Unfallrisiko LKW-Fahrer  Druckversion


Lkw-Fahrer: Warum das Unfallrisiko hoch ist
Lange Lenkzeiten, häufige Nachtfahrten und zu wenig Pausen setzen den Lkw-Fahrern am Arbeitsplatz zu. Die Folge ist Übermüdung und damit ein höheres Unfallrisiko. Außerdem legen weniger als ein Viertel der Trucker den Sicherheitsgurt regelmäßig an. Auch von schlecht gesicherter Ladung geht ein hohes Gefahrenpotential aus. Schuld daran ist zum einen die teilweise schlechte Sicherheitsausstattung der Lkw, zum anderen besitzen die Berufskraftfahrer oft nur mangelhafte Kenntnisse über Sicherungsmethoden.

Das sind die Ergebnisse einer Umfrage des Instituts für Fahrzeugsicherheit München (IFM) im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Analyse des Unfallgeschehens unter 3.000 Berufskraftfahrern.

Der ausführliche Forschungsbericht kann beim IFM, Leopoldstraße 20, 80802 München oder per E-Mail (ifm@gdv.org) bestellt werden.
(tr, 07.03.03)




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Verletzung der Aufsichtspflicht  Druckversion


Schadenersatzpflicht: Steinschlag aus dem Kinderzimmer
Eine Mutter verletzt ihre Aufsichtspflicht nicht, wenn ihre vier und zwei Jahre alten Kinder am Sonntag um 6.00 Uhr ihre Spielsachen (Kunststoffautos, Plüschtiere und ähnliches) aus dem Kinderzimmerfenster auf die Straße werfen und dabei einen Pkw beschädigen.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Mutter nicht verpflichtet im Zimmer der beiden Kinder anwesend zu sein oder auf eine andere Art das Kinderzimmer zu überwachen beziehungsweise die Kinder daran zu hindern, die Fenster zu öffnen. Dieser Grundsatz gilt, wenn die Kinder keine besonderen Auffälligkeiten zeigen und dem normalen Entwicklungstand entsprechen.
(jlp, 05.03.03)
Landgericht Potsdam,
Aktenzeichen: 13 S 20/02





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Sekundenschlaf  Druckversion

Sekundenschlaf muss nicht grob fahrlässig sein
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass ein Fahrer, der kurzfristig einnickt („Sekundenschlaf“) und dabei von der Fahrbahn abkommt, nicht in jedem Fall grob fahrlässig gehandelt hat.

Auch das OLG Schleswig urteilte, dass der Kaskoversicherer nachweisen müsse, dass es für den Versicherungsnehmer deutliche Vorzeichen für einen Sekundenschlaf am Steuer gab und er diese hätte erkennen können.

(DAV/tr, 10.03.03)

OLG Düsseldorf
Aktenzeichen 1 U 73/01

OLG Schwerin
Aktenzeichen 7 U 143/99





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Lichthupe beim Überholen  Druckversion

Vorsicht Fahrzeugkolonne
Beim Überholen einer Fahrzeugkolonne muss der Überholende damit rechnen, dass vor ihm fahrende Fahrzeuge ausscheren. Wegen dieser unklaren Verkehrssituation muss der Überholende durch Hupen oder Lichtzeichen sicherstellen, dass die vorausfahrenden Kraftfahrzeuge seine Überholabsicht bemerken.
(DAV/tr, 11.03.03)

Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen IX U 195/00





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Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen  Druckversion

Trotz Tempo 130 – Mitschuld nicht zwingend
Im vorliegenden Fall war ein Sportwagenfahrer auf der linken Spur bei Tempo 160 von einem Auto geschnitten worden, das zuvor auf der mittleren Fahrbahn unterwegs war. Dessen Fahrer hatte seinerseits einem Wagen ausweichen müssen, der ohne zu blinken und den nachfolgenden Verkehr zu achten, von der rechten auf die linke Spur ziehen wollte. Der Fahrer des Sportwagens geriet bei seinem Ausweichmanöver auf den unbefestigten Mittelstreifen und sein Wagen flog nach rechts von der Fahrbahn. Dabei erlitt der Fahrer erhebliche Verletzungen.
Das Gericht sprach ihm einen hundertprozentigen Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Obwohl der Geschädigte die Richtgeschwindigkeit überschritten habe, was in der Regel zu einer Mithaftung führe, sei hier ein alleiniges Verschulden des Verursachers gegeben. Dieser habe bei seinem versuchten Spurwechsel alle Sorgfaltspflichten verletzt.
(DAV/tr, 11.03.03)
Landgericht Darmstadt
Aktenzeichen 10 O 494/00




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Neues BGH-Urteil zur Abrechnung von Pkw-Schäden auf Gutachterbasis  Druckversion

- Neues BGH-Urteil zur Abrechnung von Pkw-Schäden auf Gutachterbasis

Auch bei nicht erfolgter Reparatur, muss die Versicherung die im
Kostenvoranschlag ermittelte Summe zahlen - auch wenn sie sehr hoch ist.

Ein unverschuldeter Autounfall kann sich finanziell lohnen: Der
Schädiger und seine Versicherung müssen den Betrag zahlen, der laut
Kostenvoranschlag für die vollständige Reparatur erforderlich ist - auch
wenn der Schaden tatsächlich gar nicht, billiger oder selbst repariert
wird. Sehr zum Ärger der Versicherungsgesellschaften gilt das selbst für
die Berechnungen besonders teurer Markenwerkstätten. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil, auf das die Stiftung Warentest
hinweist, entschieden.

In dem Streitfall legte ein Sportwagenfahrer der Versicherung des
Unfallgegners den Kostenvoranschlag einer Porsche-Werkstatt vor. Danach
lag der erforderliche Reparaturaufwand bei 30.368,30 Mark. Wichtigster
Posten: Arbeitslohn, der bei der Porsche-Werkstatt besonders hoch
ausfiel. Das war der Versicherung zu viel. Sie machte aufgrund der
durchschnittlichen Stundensätze in Autowerkstätten eine neue Rechnung
auf. Ergebnis: 25.425,60 Mark. Mehr wollte sie nicht zahlen.

Tatsächlich ließ der Porschefahrer den Unfallwagen gar nicht reparieren.
Der Versicherung gegenüber bestand er dennoch auf Ersatz der laut
Kostenvoranschlag erforderlichen Reparaturkosten. Fest steht ohnehin: So
lange kein Totalschaden vorliegt, muss ein Unfallopfer sich nicht darauf
einlassen, den Schaden etwa durch den Vergleich des Wagenwerts vor und
nach dem Unfall zu ermitteln. Stets kann auf der Basis eines Gutachtens
oder Kostenvoranschlags abgerechnet werden.

Allerdings ist der Geschädigte gehalten, den Schaden gering zu halten
und eine möglichst günstige Reparatur zu wählen. Auf die markengebundene
Fachwerkstatt braucht der Geschädigte aber auch bei fiktiver
Schadensberechnung nicht zu verzichten, stellten die Bundesrichter klar.
Schließlich sei die Reparatur dort gerade bei hochwertigen Autos
wirtschaftlich vernünftig. Deshalb dürfe der Schädiger auch den Ersatz
der dafür erforderlichen Kosten verlangen. (sym, 30.04.03)

Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 398/02
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Kein Ersatz für Pkw-Schäden in der Nähe von Bolzplätzen  Druckversion

Kein Ersatz für Pkw-Schäden in der Nähe von Bolzplätzen

Wer an einem ungesicherten Bolzplatz parkt, muss damit rechnen, auf den durch Bälle verursachten Schäden an seinem Auto sitzen zu bleiben. Das gilt sogar dann, wenn die Fläche ausdrücklich zum Parken freigegeben ist.

Im verhandelten Fall, auf den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein hinweisen, ging es um einen Schulhof, auf dem Fußballtore ohne Netze aufgestellt waren. Während der Unterrichtszeiten, aber auch nachmittags, spielten dort Kinder regelmäßig Fußball.

Das Gericht schrieb der Schulträgerin zwar ins Stammbuch, sie hätte ausreichend hohe Fangzäune aufstellen müssen, um Passanten und Anlieger vor "herausfliegenden oder abirrenden" Bällen zu schützen. Die Kläger, die von der Schulträgerin Ersatz für die Beulen in ihren Autos verlangt hatten, gingen allerdings leer aus.

Das Gericht hielt ihnen vor, sie hätten "immer wieder neben dem Schulsportplatz geparkt, obwohl für jedermann unschwer zu erkennen war, dass die Gefahr abirrender Bälle in hohem Maße bestand. Wenn sie unter diesen Umständen dennoch ihre Fahrzeuge wieder dort abstellten, so haben sie sich die dann entstandenen Schäden selbst zuzuschreiben.
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen: 2 U 44/01

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Blinker setzen reicht nicht !  Druckversion

Blinker setzen reicht nicht

Ein linksabbiegender Pkw-Fahrer trägt für den Unfallschaden eines überholenden Motorradfahrers die alleinige Haftung, wenn der Motorradfahrer mit erlaubter Geschwindigkeit und klarer Verkehrslage überholt hat und nicht bewiesen ist, ob der Pkw-Fahrer nach links geblinkt hat.
Oberlandesgericht Nürnberg
Aktenzeichen 6 U 2114/02

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