Hintergrund
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat beschlossen, dass die Ausbildung des Fahrpersonals im Güter- und Personenverkehr in allen Mitgliedsstaaten ein bestimmtes Mindestniveau erreichen soll. Die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG hat zum Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit des Fahrpersonals nachhaltig zu verbessern.
Verbesserung des Berufsbildes
Eine obligatorische Berufsausbildung von Berufskraftfahrern und Berufskraftfahrerinnen war früher nur in einigen wenigen Mitgliedsstaaten vorgesehen gewesen. Die Mehrheit der Berufskraftfahrer führte ihren Beruf bislang lediglich auf der Grundlage des Führerscheins aus.
Mit der Qualifizierung durch einen Befähigungsnachweis soll auch die Attraktivität und das Ansehen des Berufsstandes angehoben werden.
Betroffene Personen
Grundsätzlich betrifft dies alle Kraftfahrer in den EU-Mitgliedsstaaten, sowie Fahrer/innen eines Drittlandes die für ein in einem Mitgliedsstaat niedergelassenes Unternehmen tätig sind. Alle selbstständigen und angestellten Fahrer, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen ihre Befähigung nachweisen, wenn sie folgende Kraftfahrzeuge führen:
- Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)
- Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
Ab wann braucht man einen Grundqualifikationsnachweis?
Alle Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 09. September 2008 erwerben und alle LKW-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 09. September 2009 erwerben, müssen nach absolvierter Grundqualifikation und bestandener Prüfung ihre Befähigung nachweisen.
Besitzstand
Personen, die vor den Stichtagen ihre Fahrerlaubnis erworben haben, fallen unter die Besitzstandsregel. Der Befähigungsnachweis muss erst ab dem 10.09.2013 bzw. 10.09.2014 mitgeführt werden. Er wird nach einer durchgeführten Weiterbildung eingetragen.
Dokumentation der Qualifikation
Der Nachweis erfolgt durch Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Scheckkarten-Führerschein. Hiermit wird die Qualifikation für fünf Jahre nachgewiesen. Danach ist eine neue Schulungsbescheinigung vorzulegen, der Führerschein ist dann jeweils zu erneuern.
Ausnahmeregelungen
Es gibt auch Ausnahmen zur Anwendung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes. Ob eine Ausnahmeregelung zutrifft bzw. anwendbar ist liegt in der Entscheidung des Unternehmens.
Nachstehend finden Sie Auslegungshinweise für Mitarbeiter von Einrichtungen der Öffentlichen Hand, sowie zwei Erklärungen zur Inanspruchnahme von Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 BKrFQG. Es wird empfohlen die Erklärungen mitzuführen.